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Ausnahme­bewilligungs­antrag

Allgemeine Auflagen und wichtige Informationen
In der Flugverbotszone von 5km Umkreis besteht immer Drohnen-Flugverbot. Sollten Sie eine Bewilligung erhalten, gilt diese als ausdrückliche Ausnahmegenehmigung und muss genau so eingehalten werden, wie vereinbart.

  • Es müssen die gesetzlichen Auflagen sowie der Verhaltens-Kodex des schweizerischen Verbandes ziviler Drohnen eingehalten werden.
  • Ausnahmebewilligungen werden nur an Drohnenpiloten mit einer Lizenz der Stufe DUE vergeben.
  • Ausnahmebewilligungen werden nur vergeben, wenn keine alternativen Möglichkeiten für die Aufnahmen bestehen.
  • Grundsätzlich wird nur eine maximale Flughöhe von 100m bewilligt.
  • Die Drohne muss mit einem Logger ausgerüstet sein. Das Logfile ist nach Abschluss der Flüge dem Engadin Airport zur Kontrolle einzureichen.
  • Die Ausnahmebewilligung kostet CHF 120.-.
  • Die Ausnahmebewilligung wird schriftlich erteilt.
  • Die Auflagen der Ausnahmebewilligung sind jederzeit einzuhalten.
  • Die Ausnahmebewilligung betrifft nur die Nutzung des Luftraums und enthält keine Bewilligungen von Gemeinden, Grundeigentümern oder Privatpersonen. Diese sind durch den Piloten separat einzuholen.
  • Die Engadin Airport AG behält sich das Recht vor, bewilligte Aktivitäten jederzeit zu unterbrechen, abzubrechen oder zusätzliche Auflagen und Einschränkungen aufzuerlegen. Dazu muss der Drohnenpilot jederzeit telefonisch erreichbar sein.
  • Die Ausnahmebewilligung muss bei einer Kontrolle jederzeit vorgewiesen werden können.
  • Die Ausnahmebewilligung geht zur Kenntnis an die Kantonspolizei Graubünden.